RS Vwgh 1991/10/15 91/05/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1991
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
BauO NÖ 1976 §118;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/05/0098 3

Stammrechtssatz

Durch die bloße Ausfertigung des Beschlusses des Gemeinderates über die Berufung durch den Bürgermeister ist ein Mitwirken an der Erlassung des Berufungsbescheides nicht gegeben, sodaß die geltend gemachte Befangenheit nicht vorliegt.

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der GemeindeverwaltungZurechnung von Bescheiden IntimationVerhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050179.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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