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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/05/0098 3Stammrechtssatz
Durch die bloße Ausfertigung des Beschlusses des Gemeinderates über die Berufung durch den Bürgermeister ist ein Mitwirken an der Erlassung des Berufungsbescheides nicht gegeben, sodaß die geltend gemachte Befangenheit nicht vorliegt.
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der GemeindeverwaltungZurechnung von Bescheiden IntimationVerhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050179.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009