Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Rechtssatz
Mag die Beh auch verpflichtet gewesen sein, die Konsenslosigkeit auch der übrigen Baulichkeiten auf der Liegenschaft durch Erlassung entsprechender Aufträge nach § 129 Abs 10 Wr BauO wahrzunehmen, so ist für den Standpunkt der Partei daraus nichts gewonnen, weil niemand aus einer - allenfalls rechtswidrigen - Vorgangsweise gegenüber Dritten für sich einen Anspruch auf vergleichbare Rechtswidrigkeit ableiten kann (Hinweis E 11.6.1991, 87/14/0133).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050127.X02Im RIS seit
03.05.2001