RS Vwgh 1991/10/15 91/05/0127

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Veröffentlicht am 15.10.1991
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mag die Beh auch verpflichtet gewesen sein, die Konsenslosigkeit auch der übrigen Baulichkeiten auf der Liegenschaft durch Erlassung entsprechender Aufträge nach § 129 Abs 10 Wr BauO wahrzunehmen, so ist für den Standpunkt der Partei daraus nichts gewonnen, weil niemand aus einer - allenfalls rechtswidrigen - Vorgangsweise gegenüber Dritten für sich einen Anspruch auf vergleichbare Rechtswidrigkeit ableiten kann (Hinweis E 11.6.1991, 87/14/0133).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050127.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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