TE Vfgh Beschluss 2003/12/15 G223/03

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Veröffentlicht am 15.12.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
TabakG §5 idF BGBl I 74/2002
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung einer Novelle zum Tabakgesetz betreffend Warnhinweise auf Packungen als offenbar aussichtslos infolge Fehlens der aktuellen Betroffenheit

Spruch

Der Antrag des W S, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Antrages auf Aufhebung (von Teilen) des BG BGBl. I 74/2003 wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Individualantrags, der sich gegen das BG BGBl. I 74/2003 richten soll. Als Begründung bringt er vor, ihm werde "durch die erzwungene Angstmache auf den Verpackungen der Tabakerzeugnisse" sein "Anspruch auf ein möglichst angstfreies Leben verwehrt", ohne ihn "vor der bezeichneten Gefahr zu schützen. Dies als Nichtraucher."

Durch das BG BGBl. I 74/2003 wurde das Tabakgesetz, BGBl. 431/1995, geändert. Der Einschreiter hat offenbar §5 TabakG idF der Z7 BG BGBl. I 74/2003 im Auge, der unter der Überschrift "Warnhinweise" steht und wie folgt lautet:

"(1) Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite (Vorderseite) der Packung mit dem allgemeinen Warnhinweis

1. 'Rauchen kann tödlich sein.' oder

2. 'Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu.' versehen werden.

(2) Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen ferner auf der anderen am ehesten ins Auge fallenden Breitseite der Packung mit dem ergänzenden Warnhinweis

1. 'Raucher sterben früher.'

2. 'Rauchen führt zur Verstopfung der Arterien und verursacht Herzinfarkte und Schlaganfälle.'

3. 'Rauchen verursacht tödlichen Lungenkrebs.'

4. 'Rauchen in der Schwangerschaft schadet Ihrem Kind.'

5. 'Schützen Sie Kinder - Lassen Sie sie nicht Ihren Tabakrauch einatmen!'

6. 'Ihr Arzt oder Apotheker kann Ihnen dabei helfen, das Rauchen aufzugeben.'

7. 'Rauchen macht sehr schnell abhängig: Fangen Sie gar nicht erst an!'

8. 'Wer das Rauchen aufgibt, verringert das Risiko tödlicher Herz- und Lungenerkrankungen.'

9. 'Rauchen kann zu einem langsamen und schmerzhaften Tod führen.'

10. 'Hier finden Sie Hilfe, wenn Sie das Rauchen aufgeben möchten: Befragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.'

11. 'Rauchen kann zu Durchblutungsstörungen führen und verursacht Impotenz.'

12. 'Rauchen lässt Ihre Haut altern.'

13. 'Rauchen kann Spermatozoen schädigen und schränkt die Fruchbarkeit ein.' oder

14. 'Rauch enthält Benzol, Nitrosamine, Formaldehyd und Blausäure.'

versehen werden.

(3) Die unter Abs1 und 2 angeführten Warnhinweise sind jeweils alternierend so zu verwenden, dass sie regelmäßig auf den Packungen erscheinen.

(4) Die in Abs1 bis 3 sowie Abs5 festgesetzten Bestimmungen sind auch auf jede im Einzelhandelsverkauf verwendete Außenverpackung mit Ausnahme von durchsichtigen zusätzlichen Verpackungen anzuwenden.

(5) Packungen von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite (Vorderseite) der Packung folgenden Warnhinweis tragen:

'Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig.'

(6) Tabakerzeugnisse aus anderen Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen an Stelle der in den Abs1 bis 5 festgesetzten Warnhinweise einen nach den Rechtsvorschriften des Herstellerlandes zulässigen spezifischen Warnhinweis in deutscher Sprache tragen."

2. Die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setzt einerseits voraus, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam geworden ist.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn er nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behauptetermaßen - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (vgl. zB VfSlg. 13870/1994 mwN).

Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, daß derartige - rechtlich geschützte - Interessen des Antragstellers beeinträchtigt werden könnten. Auch wenn an einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, ist doch davon auszugehen, daß der Antragsteller nur durch die von ihm angeführten (Rechts-)Wirkungen beeinträchtigt zu werden behauptet. Es besteht keine Vorschrift, die dieser Betroffenheit ("Anrecht auf ein möglichst angstfreies Leben") im Rechtsbereich Anerkennung verschaffen würde.

Die vom Antragsteller behaupteten Rechtswirkungen erweisen sich als bloß faktische Reflexwirkungen der insoweit an andere Personen gerichteten Norm (vgl. zB VfSlg. 11309/1987).

3. Da der Einschreiter somit die Zurückweisung seines Individualantrages infolge Fehlens aktueller Betroffenheit zu gewärtigen hätte, ist der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abzuweisen (§35 Abs1 VfGG iVm §63 Abs1 ZPO).

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G223.2003

Dokumentnummer

JFT_09968785_03G00223_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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