RS Vwgh 1991/10/15 90/05/0168

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Veröffentlicht am 15.10.1991
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Index

L78103 Starkstromwege Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art12 Abs3;
StarkstromwegeG NÖ 1979 §22;

Rechtssatz

Wenn in einem Verfahren nach dem (hier: NÖ) StarkstromwegeG von einem Dritten der Antrag auf Beiziehung als Partei bei der Landesregierung gestellt, darüber aber nicht entschieden wurde, wohl aber in der Hauptsache, geht mit der Anrufung des Bundesministers gem Art 12 Abs 3 B-VG in der Hauptsache nicht auch die Pflicht zur Entscheidung über den Antrag auf Beiziehung als Partei auf den Bundesminister über.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050168.X02

Im RIS seit

15.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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