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L78103 Starkstromwege NiederösterreichNorm
B-VG Art12 Abs3;Rechtssatz
Wenn in einem Verfahren nach dem (hier: NÖ) StarkstromwegeG von einem Dritten der Antrag auf Beiziehung als Partei bei der Landesregierung gestellt, darüber aber nicht entschieden wurde, wohl aber in der Hauptsache, geht mit der Anrufung des Bundesministers gem Art 12 Abs 3 B-VG in der Hauptsache nicht auch die Pflicht zur Entscheidung über den Antrag auf Beiziehung als Partei auf den Bundesminister über.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050168.X02Im RIS seit
15.10.1991