Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die 3 Stunden nach der Verweigerung vorgenommene Alkomatuntersuchung ist für die Erfüllung des Deliktes nach § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO rechtlich ohne Bedeutung. Der Umstand, daß eine Alkomatuntersuchung, die drei Stunden nach der Verweigerung erfolgt, einen 0,0-Wert ergibt, beinhaltet keinen Beweis dafür, daß bei der Aufforderung Stunden vorher keine Vermutung im Sinne des § 5 Abs 2 StVO bestanden haben kann. Ist eine Amtshandlung, mit der gegenüber dem Meldungsleger erfolgten Verweigerung der Atemluftuntesuchung abgeschlossen, so vermag eine 3 Stunden später durchgeführte Untersuchung, zu der sich der Antragsteller aus eigenem Antrieb zur Polizei begeben hat, an der Strafbarkeit des bereits 3 Stunden vorher gesetzten Verhaltens nichts zu ändern (Hinweis E 10.3.1966, 1163/65).
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030002.X01Im RIS seit
12.06.2001