RS Vwgh 1991/10/16 91/03/0002

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Veröffentlicht am 16.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Rechtssatz

Die 3 Stunden nach der Verweigerung vorgenommene Alkomatuntersuchung ist für die Erfüllung des Deliktes nach § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO rechtlich ohne Bedeutung. Der Umstand, daß eine Alkomatuntersuchung, die drei Stunden nach der Verweigerung erfolgt, einen 0,0-Wert ergibt, beinhaltet keinen Beweis dafür, daß bei der Aufforderung Stunden vorher keine Vermutung im Sinne des § 5 Abs 2 StVO bestanden haben kann. Ist eine Amtshandlung, mit der gegenüber dem Meldungsleger erfolgten Verweigerung der Atemluftuntesuchung abgeschlossen, so vermag eine 3 Stunden später durchgeführte Untersuchung, zu der sich der Antragsteller aus eigenem Antrieb zur Polizei begeben hat, an der Strafbarkeit des bereits 3 Stunden vorher gesetzten Verhaltens nichts zu ändern (Hinweis E 10.3.1966, 1163/65).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030002.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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