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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §7a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/03/0105Rechtssatz
Im Falle des § 11 Abs 6 GewO 1973 finden die Regelungen des § 86 GewO 1973 über eine bedingte Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung keine Anwendung, es ist hinsichtlich einer Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe zufolge der speziellen Regelung des § 7a GelVerkG eine bedingte Zurücklegung nur in den in dieser Bestimmung genannten Fällen möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030104.X02Im RIS seit
03.04.2001