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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs3 Z2;Rechtssatz
Schriftsatzaufwand ist nur für die schriftliche Äußerung zur Beschwerde selbst vorgesehen, nicht jedoch für Schriftsätze, die allein zur Frage der aufschiebenden Wirkung Stellung nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030056.X09Im RIS seit
17.07.2001