RS Vwgh 1991/10/16 91/03/0056

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Veröffentlicht am 16.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs3 Z2;
VwGG §58;

Rechtssatz

Schriftsatzaufwand ist nur für die schriftliche Äußerung zur Beschwerde selbst vorgesehen, nicht jedoch für Schriftsätze, die allein zur Frage der aufschiebenden Wirkung Stellung nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030056.X09

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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