RS Vwgh 1991/10/16 90/03/0269

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0189 E 8. März 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Die Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, ist unabhängig von der Art des Gerätes, mit dem die Untersuchung der Atemluft vorgenommen werden soll, strafbar. Der hiezu Aufgeforderte hat sich jener Art der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, die das Straßenaufsichtsorgan bestimmt, und es steht dem Untersuchten kein Wahlrecht zu.

Schlagworte

Alkotest WahlrechtAlkotest VerweigerungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030269.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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