RS Vwgh 1991/10/16 91/03/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Dem Eigentümer einer im § 34 Abs 4 EisenbahnG angeführten Liegenschaft steht kein aus dem Eisenbahngesetz ableitbares Recht zu, in seiner Aussicht nicht beeinträchtigt zu werden. Gleiches gilt für den Einwand der Partei, daß sich die Kabinen der zu errichtenden Einseilumlaufbahn bei der Annäherung der Vorbeifahrt auf Höhe ihrer Wohnräume im Obergeschoß des Hauses befinden und dadurch die Benützer der Kabinen ungehinderte Sicht in ihre Räume haben und daß neben ihrer Grundstücksgrenze ein Mast errichtet wird. Auch damit wird nicht eine Verletzung eines nach dem EisenbahnG zustehenden subjektiven öffentlichen Rechtes geltend gemacht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030056.X04

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten