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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §7a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/03/0105Rechtssatz
Bringt ein Taxiunternehmer seinen Betrieb mit den beiden Konzessionen als Sacheinlage in eine Gesellschaft gegen Gewährung von Geschäftsanteilen ein, kommt § 11 Abs 6 GewO 1973 zur Anwendung, wonach die Gewerbeberechtigungen nach Ablauf von 6 Monaten nach der erfolgten Eintragung ins Handelsregister enden. Die Bestimmung sieht keine "bedingte" Einbringung eines Betriebes vor. Vielmehr endet die jeweilige Gewerbeberechtigung unabhängig davon, ob die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist die Gewerbeberechtigung erwirkt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030104.X01Im RIS seit
03.04.2001