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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Einen Rechtsanspruch auf größtmögliche Schonung seiner Rechte hat der Eigentümner einer Liegenschaft nur, wenn sich der Eingriff auf Rechte, die ihm nach dem EisenbahnG zustehen, bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030056.X08Im RIS seit
17.07.2001