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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Der Besch wird dadurch, daß ihm mehrmals Gelegenheit geboten wird, sich der Atemluftprobe zu unterziehen, in keinem Recht verletzt. Insoweit stellt sich die Amtshandlung, so lange sie nicht für beendet erklärt ist, als ein einheitliches Geschehen dar (Hinweis E 17.11.1982, 82/03/0107).
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkotestEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030269.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010