RS Vwgh 1991/10/16 90/03/0269

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Veröffentlicht am 16.10.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Rechtssatz

Der Besch wird dadurch, daß ihm mehrmals Gelegenheit geboten wird, sich der Atemluftprobe zu unterziehen, in keinem Recht verletzt. Insoweit stellt sich die Amtshandlung, so lange sie nicht für beendet erklärt ist, als ein einheitliches Geschehen dar (Hinweis E 17.11.1982, 82/03/0107).

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030269.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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