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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §12 Abs1;Rechtssatz
Anders als etwa bei den Entziehungstatbeständen des § 20 Abs 1 iVm § 6 WaffG setzt der strengere Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG eine (anzunehmende) qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen, nämlich Mißbrauch voraus. Demgegenüber ist der Entzug waffenrechtlicher Urkunden von der mangelnden Verläßlichkeit abhängig. Insofern ist das Waffenverbot an strengere Voraussetzungen geknüpft (Hinweis E 21.10.1987, 87/01/0140).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010026.X01Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
23.03.2009