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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Da es sich bei der Übertretung des § 103 Abs 2 KFG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, wäre es Sache des Besch gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Hiefür hätte es eines konkreten, durch Beweisanträge untermauerten Tatsachenvorbringens bedurft (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0165). Ein solches Vorbringen hat der Besch jedoch nicht erstattet, beschränkte sich doch seine Rechtfertigung - wie er in der Beschwerde einräumt - darauf, "daß die Frist urlaubsbedingt nicht eingehalten wurde".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030178.X03Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009