RS Vwgh 1991/10/16 91/03/0056

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Veröffentlicht am 16.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

In Hinsicht auf die keine subjektiven-öffentlichen Rechte zum Inhalt habenden Einwendungen der Partei ist die Beh auch nicht gehalten, dem Bauwerber eine Änderung des Längenschnittes und die Vorlage der derzeit gültigen Bestandspläne aufzutragen, einen Vergleich der derzeitigen mit der geplanten Trassenführung anzustellen oder eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030056.X07

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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