Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
In Hinsicht auf die keine subjektiven-öffentlichen Rechte zum Inhalt habenden Einwendungen der Partei ist die Beh auch nicht gehalten, dem Bauwerber eine Änderung des Längenschnittes und die Vorlage der derzeit gültigen Bestandspläne aufzutragen, einen Vergleich der derzeitigen mit der geplanten Trassenführung anzustellen oder eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030056.X07Im RIS seit
17.07.2001