RS Vwgh 1991/10/17 90/13/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1991
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;

Rechtssatz

Wenn in der Berufungsentscheidung nicht einmal die Namen von Personen, die schriftliche Äußerungen abgegeben haben, angeführt wurden, so zeigt dies auf, daß die AbgBeh den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt hat.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130005.X04

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten