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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Wenn in der Berufungsentscheidung nicht einmal die Namen von Personen, die schriftliche Äußerungen abgegeben haben, angeführt wurden, so zeigt dies auf, daß die AbgBeh den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt hat.
Schlagworte
Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130005.X04Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.03.2011