RS Vwgh 1991/10/17 90/13/0061

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Veröffentlicht am 17.10.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §23 Abs2;
BAO §28;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §23 Z1;
GewStG §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0108 E 13. September 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Abgrenzung, ob eine Tätigkeit eine gewerbliche oder eine freiberufliche im abgabenrechtlichen Sinn ist, ist nicht entscheidend, ob die zu beurteilende Tätigkeit eine solche im Sinn der GewO oder anderer berufsrechtlicher Vorschr ist oder nicht; denn sogar Tätigkeiten, durch die ein Abgabepflichtiger gegen berufsrechtliche Vorschr verstößt, lösen die nach der Lage des Falles in Betracht kommenden abgabenrechtlichen Tatbestände aus, wobei damit noch nicht gesagt ist, daß es in

derartigen Fällen, vom Gesichtspunkt der Gewinnbesteuerung und Ertragsbesteuerung betrachtet, sich stets um eine gewerbliche Tätigkeit handeln muß. Ausschlaggebend ist vielmehr auf dem Boden der im Abgabenrecht anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Inhalt einer Tätigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130061.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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