Index
20/08 UrheberrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Dienten die im Auftrag von Versicherungsunternehmen erstatteten Privatgutachten zur Verwendung als Beweismittel in Zivilverfahren und Strafverfahren sowie als Richtschnur für die Mitarbeiter des Unternehmens, so ist damit klargestellt, daß das Honorar, das der Auftraggeber dem Abgabepflichtigen bezahlt hat, nach dem wirtschaftlichen Gehalt kein Entgelt war, das der Gutachter unmittelbar für die Verwertung selbstgeschaffener literarischer Urheberrechte erhält, sondern ein Entgelt, das dem Gutachter für jene Arbeit gebührt, durch die der Befund gewonnen und die sachverständigen Schlußfolgerungen gezogen werden (Hinweis E 14.6.1989, 88/13/0178).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130153.X03Im RIS seit
17.10.1991