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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §49 impl;Rechtssatz
Da gemäß § 169 BAO grundsätzlich jedermann verpflichtet ist, vor den Abgabenbehörden als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden Tatsachen auszusagen, hätte sich die Behörde nicht damit begnügen dürfen, daß der Betreffende fernmündlich mitteilte, nicht aussagen zu wollen. Die Behörde hätte die als Zeugen in Aussicht genommene Person vielmehr unter Beachtung der Bestimmungen des § 91 Abs 2 BAO vorzuladen gehabt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130005.X01Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.03.2011