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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §10 Abs3;Rechtssatz
Der Nachversteuerungstatbestand nach § 10 Abs 3 EStG 1972 soll analog zur Realisierung stiller Reserven beim Ausscheiden vorzeitig abgeschriebener Wirtschaftsgüter immer dann zum Tragen kommen, wenn die begünstigt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter vor Ablauf der im Gesetz genannten Behaltefrist von fünf Wirtschaftsjahren aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Für die Realisierung stiller Reserven ist es dabei unmaßgeblich, aus welchen Gründen ein Wirtschaftsgut ausscheidet. Übertragungsformen wie die im Beschwerdefall vorliegende Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft (in Verbindung mit einem Ansatz der eingebrachten Wirtschaftsgüter mit ihren höheren Teilwerten) stellen einen Tausch Betrieb gegen Erhalt von Gesellschaftsrechten und somit einen Veräußerungsvorgang dar (Hinweis E 18.12.1990, 89/14/0059). Bei der Übertragung eines Betriebes in der genannten Form gehören die Wirtschaftsgüter nach dem Einbringungsvorgang nicht mehr zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen, der den Investitionsfreibetrag geltend gemacht hat. Die Veräußerung des Betriebes bedeutet also das Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen des begünstigten Unternehmers (Hinweis E VfGH 7.3.1984, B 90/81). Daraus folgt, daß die AbgBeh den Gewinn des Streitjahres zutreffend um die Investitionsfreibeträge erhöht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989130255.X02Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010