RS Vwgh 1991/10/17 91/13/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1991
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Index

20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §14 Abs1;
UrhG §24 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/11 90/13/0023 2

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH liegen eigenständige bzw abgrenzbare Einkünfte aus einer Verwertung von selbstgeschaffenen Urheberrechten nur dann vor, wenn die Einkünfte nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis (direkt) als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfallen. Dies trifft nicht zu, wenn der Urheber ein Entgelt erhebt, das in erster Linie gar nicht dazu bestimmt ist, eine urheberrechtlich geschützte Leistung zu entlohnen

(Hinweis E VS 1.10.1985, 84/14/0006, VwSlg 6034 F/1985). Unter Verwertung ist nach diesem E nur eine solche iSd des UrhG zu verstehen, wobei die Verwertung durch den Urheber selbst erfolgen kann, aber auch durch einen Dritten, dem der Urheber eine Werknutzungsbewilligung oder ein Werknutzungsrecht iSd § 24 UrhG einräumt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130014.X01

Im RIS seit

17.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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