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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §33 Abs1;Rechtssatz
Die Frage, was der Täter zur Tatzeit für möglich hielt, ist eine solche nach einem inneren Vorgang im Menschen, auf den nur durch äußere Merkmale geschlossen werden kann. Bei der Beantwortung dieser Frage handelt es sich primär um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 98 Abs 3 FinStrG, der vor dem VwGH nur der Nachprüfung unter dem Gesichtspunkt der Schlüssigkeit, vor allem also der Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und mit menschlichem Erfahrungsgut unterliegt.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140130.X01Im RIS seit
03.12.2001