RS Vwgh 1991/10/21 91/12/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §56;
B-VG Art87 Abs2;
B-VG Art94;
RDG §77 Abs6;
VwRallg;

Beachte

Die Beschwerdefälle 91/12/0084,91/12/0085,91/12/0086,91/12/0087, 91/12/0088 bis 91/12/0091,91/12/0092,91/12/0093 wurden am 21.10.1991 im gleichen Sinn erledigt.

Rechtssatz

Die Personalsenate sind nach dem Gesetz zur Verteilung der gerichtlichen Geschäfte innerhalb eines Gerichtshofes berufen. Diese Aufgabe der Justizverwaltung wird jedoch von den Mitgliedern des Personalsenates gemäß Art 87 Abs 2 B-VG in Ausübung ihres richterlichen Amtes vorgenommen, sodaß der Personalsenat als Gericht zu qualifizieren ist. Die Prüfung der Zulässigkeit einer durch den gerichtlichen Personalsenat beschlossenen Geschäftsverteilung - auch in Fragen der Vertretung verhinderter Richter - kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120083.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten