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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Die Beschwerdefälle 91/12/0084,91/12/0085,91/12/0086,91/12/0087, 91/12/0088 bis 91/12/0091,91/12/0092,91/12/0093 wurden am 21.10.1991 im gleichen Sinn erledigt.Rechtssatz
Die Personalsenate sind nach dem Gesetz zur Verteilung der gerichtlichen Geschäfte innerhalb eines Gerichtshofes berufen. Diese Aufgabe der Justizverwaltung wird jedoch von den Mitgliedern des Personalsenates gemäß Art 87 Abs 2 B-VG in Ausübung ihres richterlichen Amtes vorgenommen, sodaß der Personalsenat als Gericht zu qualifizieren ist. Die Prüfung der Zulässigkeit einer durch den gerichtlichen Personalsenat beschlossenen Geschäftsverteilung - auch in Fragen der Vertretung verhinderter Richter - kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991120083.X03Im RIS seit
11.07.2001