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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
DSG 1978 §11;Rechtssatz
Hat der Bf sein Verfahrensziel, das er mit seinem Antrag auf Erlassung einer Vollstreckungsverfügung nach § 5 VVG verfolgte (hier: die Herstellung des dem Bescheid der Datenschutzkommission entsprechenden Zustandes iSd § 11 DSG) vollständig erreicht, besteht kein rechtliches Interesse des Bf an einem Ausspruch über den dem Säumnisbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Antrag auf Erlassung einer Vollstreckungsverfügung nach § 42 Abs 4 VwGG, weshalb das Verfahren gem § 33 Abs 1 VwGG einzustellen war.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991120037.X01Im RIS seit
21.10.1991