RS Vwgh 1991/10/21 89/12/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1991
beobachten
merken

Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1983 §2 Abs1 litb;
StudFG 1983 §2 Abs5;
StudFG 1983 §36 Abs2;
StudFG 1983 §8 Abs1 idF 1988/379;
StudFG 1983 §8 Abs1 litd idF 1984/543;
StudFG 1983 §8 Abs2;
Studienbeihilfe Uni Salzburg kath-theologische Fakultät 1984 §4 Abs1 litc;
Studienbeihilfe Uni Salzburg philosophische Fakultät 1971 §3 Abs2 litb;

Rechtssatz

Ausgehend von der verordnungsmäßigen Regelung des Nachweises des günstigen Studienerfolges für das kombinierte religionspädagogische Studium, die auf die zweite zu kombinierende Studienrichtung Bedacht nimmt, und unter Berücksichtigung dessen, daß die Behörde den Nachweis des günstigen Studienerfolges nach § 8 Abs 1 lit d StudFG durch bescheidmäßige Zuerkennung der Studienbeihilfe auf Grund eines vorgelegten Erfolgsnachweises als erbracht angesehen hat, sowie unter Beachtung der Regelung des § 2 Abs 5 StudFG war bis zur Nov BGBl 1988/379 (Neufassung des § 8 Abs 1 StudFG) bei kombinationspflichtigen Studien eine getrennte Festlegung von Studiennachweisen für jede Studienrichtung nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989120165.X01

Im RIS seit

21.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten