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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §2 Abs1 litb;Rechtssatz
Ausgehend von der verordnungsmäßigen Regelung des Nachweises des günstigen Studienerfolges für das kombinierte religionspädagogische Studium, die auf die zweite zu kombinierende Studienrichtung Bedacht nimmt, und unter Berücksichtigung dessen, daß die Behörde den Nachweis des günstigen Studienerfolges nach § 8 Abs 1 lit d StudFG durch bescheidmäßige Zuerkennung der Studienbeihilfe auf Grund eines vorgelegten Erfolgsnachweises als erbracht angesehen hat, sowie unter Beachtung der Regelung des § 2 Abs 5 StudFG war bis zur Nov BGBl 1988/379 (Neufassung des § 8 Abs 1 StudFG) bei kombinationspflichtigen Studien eine getrennte Festlegung von Studiennachweisen für jede Studienrichtung nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989120165.X01Im RIS seit
21.10.1991