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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Die Beschwerdefälle 91/12/0084,91/12/0085,91/12/0086,91/12/0087, 91/12/0088 bis 91/12/0091,91/12/0092,91/12/0093 wurden am 21.10.1991 im gleichen Sinn erledigt.Rechtssatz
Soweit ein Richter nach dem Gesetz und der auf Grund des Gesetzes durch den zuständigen Personalsenat ergangenen Geschäftsverteilung zur Ausübung der Rechtsprechung in bestimmten Angelegenheiten als Vertreter eines verhinderten Richters berufen worden ist, liegt darin kein Dienstauftrag, der Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein kann.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991120083.X02Im RIS seit
11.07.2001