RS Vwgh 1991/10/21 90/12/0180

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Veröffentlicht am 21.10.1991
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65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §27 Abs1;
PG 1965 §27 Abs3;

Rechtssatz

Gem § 27 Abs 1 und 3 PG sind die Voraussetzungen der Hilflosenzulage nach Stufe 1 erfüllt, wenn eine Person auf Grund ihres Leidenszustandes (und wohl auch der mitberücksichtigten sonstigen individuellen, insbesondere örtlichen Verhältnisse) zur Besorgung von Lebensmitteln, Medikamenten und dgl (zB des Heizöls), zur gründlichen Reinigung der Wohnung und zum Aufhängen der Wäsche sowie -

entsprechend den Einschränkungen zum Aufheben von Gegenständen vom Boden und zum Tragen von Sachen - zum Einfüllen des Heizöls in den Heizölbehälter, zeitweise (entsprechend den "zeitweiligen starken Schwindelanfällen") auch zum Gehen, Stiegensteigen und

Straßenüberqueren und auch zur leichteren Wohnungspflege

einer Hilfsperson bedarf. Schon diese Hilfsbedürftigkeit bedingt die Notwendigkeit einer ständigen, wenn auch nicht täglichen Wartung und Hilfe im Sinne des § 27 Abs 1 und 3 PG (Hinweis E 25.1.1973, 1427/72, E 10.10.1988, 87/12/0067 und E 20.11.1985, 83/11/0141).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120180.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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