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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die von einem Studierenden geltend gemachte Pflege und Erziehung seines unehelichen Kindes stellt einen wichtigen Grund im Sinne des § 2 Abs 3 StudFG dar. Die Behörde hat daher Erhebungen und Feststellungen darüber zu treffen, ob den Studierenden nach Maßgabe der Situation der Kindesmutter im betreffenden Zeitraum (insbesondere deren Studium) eine sittliche Pflicht zur Kindespflege getroffen hat und ob er gegebenenfalls dadurch in seinem Studienerfolg beeinträchtigt worden ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989120185.X03Im RIS seit
26.02.2001