RS Vwgh 1991/10/21 89/12/0185

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Veröffentlicht am 21.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §37;
StudFG 1983 §2 Abs3;

Rechtssatz

Die von einem Studierenden geltend gemachte Pflege und Erziehung seines unehelichen Kindes stellt einen wichtigen Grund im Sinne des § 2 Abs 3 StudFG dar. Die Behörde hat daher Erhebungen und Feststellungen darüber zu treffen, ob den Studierenden nach Maßgabe der Situation der Kindesmutter im betreffenden Zeitraum (insbesondere deren Studium) eine sittliche Pflicht zur Kindespflege getroffen hat und ob er gegebenenfalls dadurch in seinem Studienerfolg beeinträchtigt worden ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989120185.X03

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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