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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
ASVG §105a;Rechtssatz
Mit "Hilflosenzulagen nach anderen gesetzlichen Vorschriften" und "gleichartigen Zulagen" gem § 27 Abs 5 PG müssen in Verbindung mit dem Abs 1 des § 27 PG alle dem gleichen Zweck (zumindest teilweise Abgeltung des durch die Hilflosigkeit bedingten Mehraufwandes des Anspruchsberechtigten) dienenden Zuwendungen verstanden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120324.X02Im RIS seit
11.07.2001