RS Vwgh 1991/10/21 91/12/0193

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Veröffentlicht am 21.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §109 Abs2;
HDG 1985 §2 Abs5;

Rechtssatz

Über die Frage, ob eine Ermahnung zu Recht oder zu Unrecht ausgesprochen wurde, steht dem Beamten kein Recht auf einen Feststellungsbescheid zu (Hinweis E 14.12.1987, 86/12/0147).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120193.X04

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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