TE Vfgh Beschluss 2003/12/17 B1506/03

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2003
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Behinderteneinstellung

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des Dr. H J, ..., vertreten durch die K GmbH, ..., gegen den Bescheid der Berufungskommission beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 2. September 2003, Zl. ..., gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebende Wirkung wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die belangte Behörde hat zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung trotz Aufforderung keine Stellungnahme abgegeben; angesichts dessen ist davon auszugehen, dass einer Weiterbeschäftigung in geeigneter Weise keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Da die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren zutreffen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1506.2003

Dokumentnummer

JFT_09968783_03B01506_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten