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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / BehinderteneinstellungSpruch
Dem in der Beschwerdesache des Dr. H J, ..., vertreten durch die K GmbH, ..., gegen den Bescheid der Berufungskommission beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 2. September 2003, Zl. ..., gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebende Wirkung wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die belangte Behörde hat zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung trotz Aufforderung keine Stellungnahme abgegeben; angesichts dessen ist davon auszugehen, dass einer Weiterbeschäftigung in geeigneter Weise keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Da die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren zutreffen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1506.2003Dokumentnummer
JFT_09968783_03B01506_00