RS Vwgh 1991/10/21 90/12/0180

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Veröffentlicht am 21.10.1991
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/12/0067 E 10. Oktober 1988 VwSlg 12783 A/1988 RS 2

Stammrechtssatz

Wer bei lebensnotwendigen Verrichtungen, die nicht jeden Tag, wohl aber mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit besorgt werden müssen - dazu gehören auch jene Tätigkeiten, die die unmittelbaren Voraussetzungen für die Befriedigung dieser Bedürfnisse schaffen - der Hilfe bedarf, ist hilflos iSd § 27 Abs 1 PG 1965 und hat Anspruch auf die Hilflosenzulage der Stufe I iS der Abs 2 und 3 dieser Gesetzesstelle. Dabei ist die Frage der Hilflosigkeit nicht nach abstrakten Gesichtspunkten, sondern nach Maßgabe der in jedem Einzelfall bestehenden konkreten Möglichkeiten zu beantworten. Zu den lebensnotwendigen Verrichtungen in diesem Sinn gehört auch die "leichtere Wohnungspflege" (Hinweis auf E 17.1.1977, 1729/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120180.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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