RS Vwgh 1991/10/21 91/12/0083

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Veröffentlicht am 21.10.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §56;
B-VG Art7 Abs1;
MRK Art4 Abs2;
RDG §57;
RDG §68;
RDG §77;

Beachte

Die Beschwerdefälle 91/12/0084,91/12/0085,91/12/0086,91/12/0087, 91/12/0088 bis 91/12/0091,91/12/0092,91/12/0093 wurden am 21.10.1991 im gleichen Sinn erledigt.

Rechtssatz

Soweit der Feststellungantrag des Richters, bestimmte Vertretungstätigkeiten gehörten nicht zu seinen Dienstpflichten, darauf abzielt, festzustellen, daß die unentgeltliche Vertretung in bestimmten Fällen nicht zu seinen Dienstpflichten zähle, stellt dieser Antrag nicht das geeignete Mittel zur Rechtsdurchsetzung dar, da die Frage der Entgeltlichkeit der von einem Richter behaupteten Vertretungsleistungen vor dem Hintergrund der Subsidiarität von Feststellungsanträgen nicht Gegenstand eines Antrages auf Feststellung von Dienstpflichten sein kann (hier: behauptet wurde Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Verbotes der Zwangsarbeit).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120083.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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