Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Beachte
Die Beschwerdefälle 91/12/0084,91/12/0085,91/12/0086,91/12/0087, 91/12/0088 bis 91/12/0091,91/12/0092,91/12/0093 wurden am 21.10.1991 im gleichen Sinn erledigt.Rechtssatz
Soweit der Feststellungantrag des Richters, bestimmte Vertretungstätigkeiten gehörten nicht zu seinen Dienstpflichten, darauf abzielt, festzustellen, daß die unentgeltliche Vertretung in bestimmten Fällen nicht zu seinen Dienstpflichten zähle, stellt dieser Antrag nicht das geeignete Mittel zur Rechtsdurchsetzung dar, da die Frage der Entgeltlichkeit der von einem Richter behaupteten Vertretungsleistungen vor dem Hintergrund der Subsidiarität von Feststellungsanträgen nicht Gegenstand eines Antrages auf Feststellung von Dienstpflichten sein kann (hier: behauptet wurde Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Verbotes der Zwangsarbeit).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991120083.X04Im RIS seit
11.07.2001