Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §314;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/05/22 89/08/0143 2 (hier: Der die Leistung eines Überweisungsbetrages für 427 Versicherungsmonate (von September 1952 bis März 1988) auftragende Bescheid bedeutet bereits den Abschluß des Überweisungsverfahrens; dem auf "Beitragsnachzahlung zur Pensionsversicherung" gerichteten Antrag wurde damit voll entsprochen. Der zuletzt erwähnte Bescheid bewirkte somit die materielle Derogation des angefochtenen Bescheides. Selbst ein Erfolg der Beschwerde - die formelle Beseitigung des angefochtenen Bescheides - könnte den Bf nicht besser stellen, da der angefochtene Bescheid prozessual überholt und somit ohne materielle Bedeutung ist. Einer meritorischen Entscheidung über den Antrag des Bf auf "Einleitung des Überweisungsverfahrens" stünde nunmehr die Rechtskraft des Bescheides über den Überweisungsbetrag entgegen.)Stammrechtssatz
§ 33 Abs 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn auf andere Weise als durch formelle Klaglosstellung das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes weggefallen ist. Dies trifft auf den Fall der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension durch gerichtlichen Vergleich für den verwaltungsgerichtlichen Streit über den Widerruf der Notstandshilfe zu.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080115.X01Im RIS seit
22.10.1991