RS Vwgh 1991/10/22 91/14/0043

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §18 Abs1 Z2;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Die Anerkennung von Prämien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung als Betriebsausgabe scheitert im konkreten Fall daran, daß Gegenstand der Versicherung sowohl die Berufsunfähigkeit infolge Realisierung eines typischen Berufsrisikos als auch infolge jeglicher Erkrankung, Körperverletzung oder Kräfteverfalles ist. Im Vordergrund steht demnach die allgemeine Vorsorge für die Zukunft. Da es nach dem Umfang der abgeschlossenen Versicherung an einer ausreichend engen Verknüpfung mit der beruflichen Tätigkeit des Abgabenpflichtigen fehlt, sind derartige Aufwendungen nicht abzugsfähig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140043.X03

Im RIS seit

22.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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