RS Vwgh 1991/10/22 91/11/0094

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §56;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §75 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Kraftfahrbehörde ist an eine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich einer Übertretung nach § 99 Abs 1 StVO der Strafbehörde gebunden. Dies gilt selbst im Falle einer Einstellung des Strafverfahrens, sofern diese nicht bloß aus einem formellen Grund verfügt wird, sondern nach ihrer Begründung als Entscheidung über die Vorfrage anzusehen ist (Hinweis E VS 16.10.1987, 87/11/0008, VwSlg 12555 A/1987).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Sachverhalt Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110094.X02

Im RIS seit

01.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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