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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Kraftfahrbehörde ist an eine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich einer Übertretung nach § 99 Abs 1 StVO der Strafbehörde gebunden. Dies gilt selbst im Falle einer Einstellung des Strafverfahrens, sofern diese nicht bloß aus einem formellen Grund verfügt wird, sondern nach ihrer Begründung als Entscheidung über die Vorfrage anzusehen ist (Hinweis E VS 16.10.1987, 87/11/0008, VwSlg 12555 A/1987).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Sachverhalt VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110094.X02Im RIS seit
01.08.2001