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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212 Abs1;Rechtssatz
Die vom Besch beantragten Monatsraten von 500,-- öS können nicht als ausreichend angesehen werden, um eine Abstattung der noch aushaftenden Geldstrafe im Ausmaß von mehr als 70000,-- öS in angemessener Zeit sicherzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988140019.X02Im RIS seit
22.10.1991