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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1;Rechtssatz
War im Zeitpunkt der Einbringung des Wiederaufnahmeantrages - infolge der Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde durch den VwGH - das Verfahren nicht durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossen, hat die belangte Behörde (durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides) den Wiederaufnahmeantrag mit Recht zurückgewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110136.X02Im RIS seit
22.10.1991