RS Vwgh 1991/10/22 91/11/0129

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §70 Abs3;
KFG 1967 §123 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gegen einen Bescheid eines Landeshauptmannes, mit dem ein an diese Behörde gerichteter Wiederaufnahmsantrag abgewiesen wird, ist gemäß § 70 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 123 Abs 1 KFG die Berufung an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zulässig. In Ansehung eines solchen Bescheides steht einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof das Prozeßhindernis der Nichterschöpfung des Instanzenzuges entgegen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110129.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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