Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §70 Abs3;Rechtssatz
Gegen einen Bescheid eines Landeshauptmannes, mit dem ein an diese Behörde gerichteter Wiederaufnahmsantrag abgewiesen wird, ist gemäß § 70 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 123 Abs 1 KFG die Berufung an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zulässig. In Ansehung eines solchen Bescheides steht einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof das Prozeßhindernis der Nichterschöpfung des Instanzenzuges entgegen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110129.X01Im RIS seit
19.03.2001