RS Vwgh 1991/10/22 91/14/0205

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/14/0206

Rechtssatz

Wollte sich der Bf in Hinblick auf die "jetzigen geringen Einkünfte" Rechtsanwaltskosten sparen, was zum Fehlen der Unterschrift des Rechtsanwaltes auf dem Mängelbehebungsschriftsatz und zur Einstellung des Verfahrens vor dem VwGH führte, so stellt dieser Sparsinn kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG dar. Der Umstand, daß sich der Bf Rechtsanwaltskosten sparen wollte, legt auch keinen minderen Grad des Versehens bei der Beschwerdeverbesserung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140205.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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