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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/14/0206Rechtssatz
Wollte sich der Bf in Hinblick auf die "jetzigen geringen Einkünfte" Rechtsanwaltskosten sparen, was zum Fehlen der Unterschrift des Rechtsanwaltes auf dem Mängelbehebungsschriftsatz und zur Einstellung des Verfahrens vor dem VwGH führte, so stellt dieser Sparsinn kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG dar. Der Umstand, daß sich der Bf Rechtsanwaltskosten sparen wollte, legt auch keinen minderen Grad des Versehens bei der Beschwerdeverbesserung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140205.X01Im RIS seit
03.04.2001