RS Vwgh 1991/10/22 86/08/0187

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs3 Z18;

Rechtssatz

Bei bloß internen Reserven des Dienstgebers kann von "getätigten Aufwendungen" iSd § 49 Abs 3 Z 18 iVm § 49 Abs 1 ASVG nicht gesprochen werden; eine grundsätzlich als Entgelt anzusehende Zahlung muß nämlich wenigstens in ein rechtlich verselbständigtes ausgegliedertes Zweckvermögen fließen (hier: Eine Rückdeckungsversicherung reicht nicht aus). Prämien, die der Dienstgeber für die von ihm abgeschlossene Rückdeckungsversicherung bezahlt, die dazu dient, ihm im Versicherungsfall (Pensionsfall der ArbN) die Mittel zur Leistung der Pension zu verschaffen, sind nicht Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG.

Schlagworte

Entgelt Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986080187.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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