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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Bei bloß internen Reserven des Dienstgebers kann von "getätigten Aufwendungen" iSd § 49 Abs 3 Z 18 iVm § 49 Abs 1 ASVG nicht gesprochen werden; eine grundsätzlich als Entgelt anzusehende Zahlung muß nämlich wenigstens in ein rechtlich verselbständigtes ausgegliedertes Zweckvermögen fließen (hier: Eine Rückdeckungsversicherung reicht nicht aus). Prämien, die der Dienstgeber für die von ihm abgeschlossene Rückdeckungsversicherung bezahlt, die dazu dient, ihm im Versicherungsfall (Pensionsfall der ArbN) die Mittel zur Leistung der Pension zu verschaffen, sind nicht Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG.
Schlagworte
Entgelt BegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986080187.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009