RS Vwgh 1991/10/22 90/14/0218

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0144 B 16. Dezember 1986 VwSlg 12345 A/1986 RS 1(hier: Zustellung des nachgeholten Bescheides an den Bf erst 14 Tage nach Ablauf der gemäß § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist)

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde bleibt bis zur Nachholung des versäumten Bescheides innerhalb der nach dieser Gesetzesstelle eingeräumten Frist zuständig. Mit dem ergebnislosen Verstreichen dieser Frist geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof über (Hinweis B 22.9.1969, 946/68, VwSlg 3958 F/1969, E VS 21.9.1966, 1226/66).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140218.X01

Im RIS seit

22.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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