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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §18 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/13/0098 E 3. Dezember 1986 RS 1Stammrechtssatz
Eine Lebensversicherung, die ein selbständig Erwerbstätiger auf seine Person nimmt, stellt in der Regel einen außerbetrieblichen Vorgang dar; dies muß jedoch nicht ausnahmslos der Fall sein. Für eine Zuordnung zur betrieblichen Sphäre muß aus den Umständen klar erkennbar sein, daß der Abschluß der Lebensversicherung im betrieblichen Interesse erfolgt und daß die Verfolgung privater Zwecke ausgeschlossen oder unbedeutend ist. Im Falle des Abschlusses einer gemischten (Er- und Ablebens-) Versicherung sind die darin miteinbegriffenen privaten Zwecke schon durch die in dieser Versicherungsform enthaltene Sparkomponente offenkundig und keinesfalls unbedeutend (Hinweis E 17.12.1974, 293/74, VwSlg 4772 F/1974).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140043.X01Im RIS seit
22.10.1991Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009