RS Vwgh 1991/10/22 91/14/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/13/0136 1

Stammrechtssatz

Ein Verschulden des Parteienvertreters ist einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Ein Versehen eines Angestellten eines RA ist diesem nur dann als Verschulden anzulasten, wenn der RA die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber dem Angestellten unterlassen hat. Unterläuft einem Angestellten, dessen Zuverlässigkeit glaubhaft dargetan wird, erst nach der Unterfertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes und nach Kontrolle desselben durch den bevollmächtigten RA im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe ein Fehler, so stellt dies nach der Rsp des VwGH ein unvorhergesehenes Ereignis dar (Hinweis B 30.11.1989, 89/13/0226, 0227). Die Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft diese rein manipulativen Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem RA nicht zumutbar, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140201.X01

Im RIS seit

22.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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