RS Vwgh 1991/10/22 86/08/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs3 Z18;
EStG 1967 §3 Abs1 Z29;
EStG 1972 §3 Z20;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/08/0040 E 4. Juli 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Trotz der Verschiedenheit der Zwecke der Gebiete des Sozialversicherungsrechts und des Einkommensteuerrechts ist nicht nur hinsichtlich jener Tatbestände, in denen der Gesetzgeber ausdrücklich auf die steuerlichen Vorschriften hinweist, eine Wertung nach steuerrechtlichen Vorschriften geboten; die Parallelität der Formulierungen im Sozialversicherungsrecht und im Einkommensteuerrecht gebietet auch (unter Beachtung der verschiedenartigen Zwecke) in den Fällen eine möglichst einheitliche Interpretation, in denen der Gesetzgeber den steuerrechtlichen Tatbestand (aus dem Grund der Angleichung des Sozialversicherungsrechts und Steuerrechts) wörtlich übernommen hat (Hinweis E 12.6.1980, 2815/77 und 12.6.1980, 2814/77).

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986080187.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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