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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §49 Abs3 Z18;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/08/0040 E 4. Juli 1985 RS 2Stammrechtssatz
Trotz der Verschiedenheit der Zwecke der Gebiete des Sozialversicherungsrechts und des Einkommensteuerrechts ist nicht nur hinsichtlich jener Tatbestände, in denen der Gesetzgeber ausdrücklich auf die steuerlichen Vorschriften hinweist, eine Wertung nach steuerrechtlichen Vorschriften geboten; die Parallelität der Formulierungen im Sozialversicherungsrecht und im Einkommensteuerrecht gebietet auch (unter Beachtung der verschiedenartigen Zwecke) in den Fällen eine möglichst einheitliche Interpretation, in denen der Gesetzgeber den steuerrechtlichen Tatbestand (aus dem Grund der Angleichung des Sozialversicherungsrechts und Steuerrechts) wörtlich übernommen hat (Hinweis E 12.6.1980, 2815/77 und 12.6.1980, 2814/77).
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986080187.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009