RS Vwgh 1991/10/22 90/08/0189

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs3 Z11;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter "freiwilligen sozialen Zuwendungen" iSd beiden ersten Tatbestände des § 49 Abs 3 Z 11 ASVG ("an die Gesamtheit" oder "an die Mehrzahl" der Dienstnehmer) sind nicht direkte Zuwendungen an individuell bezeichnete Dienstnehmer zu verstehen, sondern nur solche, deren Empfängerkreis durch Zugehörigkeit zum Betrieb oder zu einer bestimmten Gruppe eingeschränkt, (im Zeitpunkt ihrer Erbringung) aber nicht nach Zahl, Empfänger oder individueller Höhe bestimmt ist (Hinweis zu § 3 Z 16 EStG 1988, E 12.6.1980, 2814,2817/77, VwSlg 10159 A/1980 und E 27.6.1985, 85/08/0065, VwSlg 11815 A/1985).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080189.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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