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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PauschV VwGH 1989 Art1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/08/0017Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/13 90/03/0184 5Stammrechtssatz
Für eine Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde sieht das Gesetz Zuerkennung von Schriftsatzaufwand nicht vor.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988080016.X02Im RIS seit
11.07.2001