RS Vwgh 1991/10/22 86/08/0187

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs3 Z18 idF 1974/775 ;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0111 E 2. Juli 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Aufwendungen für die Zukunftssicherung sind solche Ausgaben des Arbeitgebers, die dazu dienen, Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des Arbeitnehmers sicherzustellen, und die der Arbeitgeber für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl der Arbeitnehmer aufwendet (Hinweis E 30.11.1973, 956/73).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986080187.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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