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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/11/0131Rechtssatz
Gegen eine auf § 68 Abs 2 AVG gestützte Abänderung eines Einberufungsbefehles ist - wie gegen den Einberufungsbefehl selbst - keine Berufung zulässig.
Schlagworte
Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110130.X02Im RIS seit
03.04.2001