RS Vwgh 1991/10/22 91/11/0130

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs2;
WehrG 1990 §35 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/11/0131

Rechtssatz

Gegen eine auf § 68 Abs 2 AVG gestützte Abänderung eines Einberufungsbefehles ist - wie gegen den Einberufungsbefehl selbst - keine Berufung zulässig.

Schlagworte

Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110130.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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