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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Rechtssatz
Auch ein Scheingeschäft setzt für sein Zustandekommen Konsens hinsichtlich der Verdeckung und des verdeckten Rechtsgeschäftes voraus. Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten ist nur anzunehmen, wenn die rechtliche Gestaltung ungewöhnlich und unangemessen ist, also nicht sinnvoll erschiene, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt. Auf das Fehlen der Ernsthaftigkeit des Willens nur eines von zwei Vertragspartnern kommt es daher hier nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140147.X02Im RIS seit
22.10.1991